In einem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgericht Hamm klargestellt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nur dann als glaubwürdig gilt, wenn sie auf einer ärztlichen Untersuchung oder zumindest auf einem persönlichen, telefonischen oder videobasierten Kontakt zwischen Arzt und Patient beruht.
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer eine AU vorgelegt, die ausschließlich auf einem Online-Fragebogen basierte und von einem sogenannten „Privatarzt per Telemedizin“ ausgestellt worden war – ohne jeglichen Arztkontakt. Das Gericht sah darin einen erheblichen Verstoß gegen die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie und erklärte den Beweiswert der Bescheinigung für erschüttert.
Da der Arbeitnehmer mit dieser Bescheinigung über seine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit getäuscht hatte, wertete das Gericht die daraufhin ausgesprochene fristlose Kündigung als rechtmäßig.
Das Urteil macht deutlich: Arbeitgeber dürfen Online-AUs, die ohne Arztkontakt ausgestellt werden, zurückweisen. Bei berechtigten Zweifeln kann sogar eine Kündigung in Betracht kommen. Zudem sollten Arbeitgeber prüfen, ob der ausstellende Arzt über eine gültige Approbation verfügt und Mitglied einer deutschen Landesärztekammer ist.