Der Hauptverband der Deutschen Holzindustrie (HDH) begrüßt die Einigung im Trilogverfahren für eine Verlängerung und Vereinfachung der EU-Entwaldungsverordnung EUDR. Für die nachgelagerte Wertschöpfungskette entfallen unnötige Dokumentationspflichten weitestgehend.
HDH-Präsident Dr. Carsten Merforth erklärt: „Der jetzt eingeschlagene Weg ist grundsätzlich praktikabel für die Unternehmen. Er gibt den Betrieben die Chance, die EUDR wirksam umzusetzen, ohne sie dabei mit unverhältnismäßiger Bürokratie zu belasten. Eine Entwarnung für die Branche ist die EUDR-Reform dennoch nicht. Auch deutsche Waldbesitzer und deren Kunden müssen sich weiterhin in der EU-Datenbank registrieren und Dokumentationspflichten erfüllen. Die Gefahr, dass beispielsweise Kleinstwaldbesitzer damit von der aktiven Holzernte zur industriellen Nutzung abgeschreckt werden, bleibt bestehen.
Der langjährige Prozess zur Entwicklung der Verordnung zeigt aber auch, wie realitätsfern, unpraktikabel, teuer und bürokratisch Gesetze werden können, wenn die Praxis nicht von Anfang an eingebunden wird. Unsere Erwartung an die EU-Kommission und an die deutsche Regierung ist daher ganz klar: Wir als direkt betroffene Stakeholder müssen in den finalen Ausarbeitungsprozesseng eingebunden werden. Denn auch in den Detailfragen gibt es noch Umsetzungshürden, die unbedingt beseitigt werden müssen.“
Hintergrund:
Nachdem das EU-Parlament bereits am 26.11.2025 dem vereinfachten EUDR-Vorschlag des EU-Rats zugestimmt hatte, einigten sich die EU-Institutionen heute mit der Kommission im sogenannten Trilogverfahren auf die Umsetzung des Vorschlags des EU-Rats.
Der Vorschlag enthält eine allgemeine Verlängerung der Übergangszeit für alle Stakeholder bis 30.12.2026, für Klein- und Kleinstbetriebe wieder eine verlängerte Übergangsfrist bis Mitte 2027 (ausgenommen Unternehmen, die schon von der Holzhandelsverordnung EUTR betroffen waren).
Die Weitergabe von Nummern (Referenznummern, Prüfnummern und Identifikationsnummern) soll auf das erste Glied der Handelskette beschränkt werden, also den Handel zwischen Rohstoffproduzent und erstem Rohstoffeinkäufer. Im Holzbereich also auf den Handel zwischen Wald und Rohholzeinkauf. Nachgelagerte Unternehmen müssen den Kontrollbehörden im Kontrollfall lediglich ihre Lieferanten und Kunden nennen können, damit Materialflüsse nachvollzogen werden können.